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§45b SGB XI
Betreuungs- und Entlastungsleistung
§ 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieser Anspruch gilt seit 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen mit
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Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Pflegeheim haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Pflegeheime rufen den Entlastungsbetrag nach § 43b für zusätzliche Betreuung und Aktivierung bei der Pflegekasse ab. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Er ist gedacht zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung sowie von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
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Das monatliche Entlastungsbudget dient zur Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5, bei denen im häuslichen Bereich gepflegt wird, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Inkl. Umwandlungsanspruch von Sachleistungen sind maximal möglich:
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PG 1: 125,00 Euro/Monat
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PG 2: 275,60 Euro/Monat
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PG 3: 519,20 Euro/Monat
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PG 4: 644,80 Euro/Monat
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PG 5: 798,00 Euro/Monat
Wir vereinbaren gerne einen Termin um dieses mit Ihnen zu besprechen!
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Familienentlastende Dienste,
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Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,
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Alltagsbegleitung
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Um die Leistungen dieser Art zu erhalten, muss die betreffende Person einen Pflegegrad haben.
Ist dies noch nicht der Fall, muss ein dahingehender Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden.
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Wir helfen Ihnen dabei!
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